ZabergäuGymnasium Brackenheim
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Verfassung

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Verfassung [Zagytopia]

 

I.             Die Grundrechte

 

Artikel 1 Menschenwürde

(1)  Die Würde des Menschen darf nicht verletzt werden. Sie muss mit allen Mitteln beschützt werden.

(2)  Die Menschenrechte sind die Grundlage unserer Gemeinschaft.

(3)  Alle nachfolgenden Grundrechte sind wichtig und müssen eingehalten werden. 

 

Artikel 2 Freiheitsrechte

(1)  Jeder hat das Recht sich nach eigenem Ermessen zu verhalten, wenn er damit niemand anderen verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Regeln verstößt. Die persönliche Freiheit endet da, wo die eines anderen anfängt. 

(2)  Jeder hat das Recht auf Leben, jede Person ist frei und nur Gesetze können diese Freiheit beschränken. 

 

Artikel 3 Gleichheitsrechte

(1)  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechts, Sexualität, seiner Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 4 Religionsfreiheit

(1)  Jeder darf seinen Glauben nach eigenem Willen leben und dieser persönliche Glaube muss geschützt werden. 

 

Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit

(1)  Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit durch Printmedien, Rundfunk und Film werden ermöglicht. Dieses Recht beruht auf dem Recht der persönlichen Ehre und zum Schutz der Jugend.

 

Artikel 6 Ehe und Familie

(1)  Ehe und Familie muss geschützt werden.

(2)  Eine Adoption ist möglich. Elternteil sowie Kind müssen einverstanden sein. Das Kind muss unter 18 Jahren und jünger als das Elternteil sein.

(3)  Man muss sich um das Adoptivkind kümmern, es erziehen und die Pflicht ernst nehmen.

 

Artikel 7 Versammlungsfreiheit

(1)  Alle Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich ohne Erlaubnis zu versammeln.

(2)  Versammlungen unter freiem Himmel können durch ein Gesetz eingeschränkt werden. 

 

Artikel 8 Vereinsfreiheit

(1)  Alle Staatsbürger haben das Recht Vereine zu bilden, wenn diese jedoch den Grundrechten widersprechen, können sie aufgelöst werden.

 

Artikel 9 Briefgeheimnis

(1)  Das Briefgeheimnis (sowie das Post und Fernmeldegeheimnis) darf nicht verletzt werden.

(2)  Einschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes geändert werden (Solange die demokratischen Grundordnungen und die Sicherung des Bundes oder eines Landes gewährleistet werden kann, wird dieses nicht eingeschränkt.).

 

Artikel 10 Nationale Zeremonien

(1)  Es ist für jeden Staatsbürger verpflichtend, nationalen Zeremonien beizuwohnen und diese mit Würde und Respekt zu besuchen. Die nationale Versammlungszeremonie beinhaltet das gemeinsame Singen der Nationalhymne und das Hissen der Flagge.

(2)  Ausnahmen beschließt das Parlament.

(3)  Die Zeremonie wird vom Monarchen geleitet.

 

Artikel 11 Petitionsrecht

(1)  Jeder Bürger hat das Recht, sich bei Fragen, Bitten und Beschwerden beim Parlamentspräsidenten vorzusprechen.

 

II.            Das politische System

 

Artikel 12 Der Staat

(1) Zagytopia ist ein demokratischer Rechtsstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 

(2)  Der Monarch ist der höchste Repräsentant des Staates. Darüber hinaus verfügt der Monarch über keine politische Macht.

(3)  Die Staatsgewalt wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

(4)  Bei Rechtsverstößen, die über die Verantwortung des [Staatsname] hinausgehen, greift das Schulgesetz bzw. das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. 

 

Artikel 13 Amtssprache

(1)  Bei offiziellen Anlässen gelten die Amtssprachen Schwäbisch und Hochdeutsch.

 

Artikel 14 Parteien

(2)  Eine Partei benötigt eine Mindestmitgliederzahl. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder obliegt der Fachgruppe politisches System.

(3)  Jede Partei braucht mindestens ein Gründungsmitglied aus den jeweiligen drei Stufen.

(4)  Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen.

(5)  Parteien, deren Zweck oder deren Tätigkeiten den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit obliegt dem Verfassungsgericht.

(6)  Bei Parlamentssitzungen und Ausschüssen gilt Anwesenheitspflicht.

(7)  Jede Partei benötigt einen Namen. Außerdem benötigt sie eine Farbe, ein Muster oder ein Symbol, welches noch nicht von einer anderen Partei verwendet wird. 

(8)  Die Entscheidung über die Zulassung einer Partei obliegt der Fachgruppe politisches System.

 

Artikel 15 Wahlen

(1)  Die Wahlen des Staates Zagytopia sind in zwei unabhängig zueinander stehenden Wahlen gegliedert.

(2)  Die Wahlen des Staates Zagytopia sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

 

Artikel 16 Abgeordnetenwahl des Parlaments

(1)  Abgeordnete des Parlaments sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2)  Jeder Staatsbürger darf Gebrauch seines passiven Wahlrechtes machen, sofern dieses Mitglied einer offiziellen Partei ist.

(3)  Die Sitze im Parlament werden nach dem Verhältniswahlrecht den Parteien zugeordnet.

 

Artikel 17 [Wahl des Monarchen]

(1)  Jeder Staatsbürger darf Gebrauch seines passiven Wahlrechtes machen, sofern dieser vor der Schulversammlung vorgestellt wurde.

 

III.          Das Rechtssystem

 

Artikel 18 Rechtsstaat

(1)  Alle Bürger sowie alle staatliche Gewalt sind an geltendes Recht gebunden.

 

Artikel 19 Organisation des Rechtswesens

(1)  Es gibt zwei voneinander unabhängige Gerichte. Näheres regeln Art. 20 und 21.

(2)  In jedem Gericht gibt es zwei Richter, die abwechselnd zuständig sind. Näheres regelt Art. 22.

(3)  Für eine Verhandlung ist die Anwesenheit eines Richters und eines Rechtsanwalts verpflichtend. Die Anwesenheit eines Protokollanten, der ein Lehrer sein muss, ist obligatorisch.

 

Artikel 20 Verfassungsgericht

(1)  Das Verfassungsgericht hat zur Aufgabe, die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu überwachen und zu prüfen.

(2)  Bei Beschluss eines neuen Gesetzes wird das Verfassungsgericht ohne Aufforderung im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Aufgabe gem. Art. 20 (1) tätig. 

(3)  Neue Gesetze treten erst nach der Prüfung durch das Verfassungsgericht in Kraft.

(4)  Wer das Amt eines Richters ausübt, darf keiner weiteren Beschäftigung nachgehen und kein Parteimitglied sein.

 

Artikel 21 Anträge beim Verfassungsgericht

(1)  Einer natürlichen Person ist es einmal täglich gestattet, einen Antrag beim Verfassungsgericht zu stellen.

(2)  Über die Zulassung eines Antrags entscheidet das System Schnick-Schnack-Schnuck. Gewonnen hat, wer einen Punkt erreicht hat. Sonderregelungen sind nicht zulässig.

(3)  Einer Partei ist es einmal täglich gestattet, einen Antrag beim Verfassungsgericht einzureichen, sofern nachweislich mehr als die Hälfte der Parteimitglieder für die Antragsstellung votiert haben.

(4)  Anträge müssen beim Verfassungsgericht eingereicht werden. Die genaue Ausgestaltung der Antragseinreichung obliegt der Fachgruppe Justiz.

 

Artikel 22 Gericht

(1)  Fälle, die nicht nach Art. 20 vor dem Verfassungsgericht verhandelt werden, fallen in die Zuständigkeit des Gerichts von Zagytopia.

(2)  Jeder Bürger kann bei der zuständigen Polizeibehörde eine Anzeige erstatten.

(3)  Das Gericht besteht aus zwei Richtern, von denen jeweils einer eine Verhandlung führt. Die Auswahl des Richters erfolgt nach einer Runde Cup-Pong.

(4)  Für eine Verhandlung ist die Anwesenheit eines Richters, eines Rechtsanwalts und eines Staatsanwalts verpflichtend. Die Anwesenheit eines Protokollanten, der ein Lehrer sein muss, ist obligatorisch.

(5)  Zu Beginn einer Verhandlung erfolgt die Austragung einer Runde Cup-Pongy zwischen Angeklagtem und Staatsanwalt. Je nach Ausgang des Spiels wird ein Richter ausgewählt, der im Falle einer unklaren Beweislage im Zweifel für bzw. gegen den Angeklagten entscheidet.

 

Artikel 23 Gesetze

(1)  Nähere Bestimmungen zum Rechtswesen regeln die Gesetze.

 

IV.          Die Wirtschaft

 

Artikel 24 Staatsziel

(1)  Staatsziel ist ein ausgeglichener Haushalt.

 

Artikel 25 Unternehmen

(1)  Unternehmen stehen in freier Konkurrenz zueinander. Sie zu beaufsichtigen, ist Aufgabe des Staates. 

(2)  Für eine Unternehmensgründung wird eine staatliche Lizenz benötigt. Die Ausstellung von Lizenzen ist an Kriterien geknüpft. 

(3)  Die Ausgestaltung der Kriterien obliegt der Fachgruppe Wirtschaft.

(4)  Unternehmen erhalten vom Staat ein Startkapital. Die Höhe wird vom Parlament festgelegt.

 

Artikel 26 Arbeit

(1)  Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen.

(2)  Es gibt einen Mindestlohn, dessen Höhe vom Parlament bestimmt wird. 

(3)  Wer keiner Arbeit nachgeht, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Anspruch besteht hingegen auf eine durch den Staat zugesicherte Arbeitsstelle, die nach Mindestlohn entlohnt wird. Näheres regelt die zuständige Fachgruppe.

 

Artikel 27 Zoll und Steuern

(1)  Auf den Import von Waren wird ein Zoll erhoben. Die Höhe des Zolls beschließt das Parlament.

(2)  Die Nutzung staatseigener Fläche wird besteuert. Die Bestimmung des Steuersatzes obliegt dem Parlament.

 

Artikel 28 Währung

(1)  Die Währung des Staates ist BRACKEN. Die Staatswährung ist das einzig gültig Zahlungsmittel.

(2)  Der Versuch des Bezahlens und Akzeptierens mit einer anderen Währung ist strafbar.

(3)  Es gibt einen vom Fachgruppe Finanzen festgelegten Wechselkurs. 

(4)  Finanztransaktionen obliegen der Staatsbank.

(5)  Jeder Bürger des Staates muss und darf nur den festgelegten Betrag wechseln. Die Höhe des Betrags beschließt die Fachgruppe Finanzen.

(6)  Besucher des Staates müssen einen Mindestbetrag in die offizielle Staatswährung umtauschen. Die Höhe des Betrags beschließt das Parlament.